§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gedenken im Würmtal e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Gräfelfing.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung folgender Ziele:
- a. Erinnerung an die Verbrechen des NS-Regimes, insbesondere an die Opfer der Todesmärsche durch die Gemeinden des Würmtals
- b. Gedenken an diese Opfer durch öffentliche Aktionen und Veranstaltungen, insbesondere mit der jungen Generation
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Aktivitäten:
- a. Initiierung und Organisation von Gedenkzügen und Feiern vor den Mahnmalen, die an die Opfer der Todesmärsche erinnern
- b. Förderung von Vorträgen – insbesondere in Schulen – durch Überlebende, andere Zeitzeug*innen und Wissenschaftler*innen zum Thema NS-Gewalt im Würmtal
- c. Herstellung von Kontakten und Förderung freundschaftlicher Beziehungen mit Überlebenden der Todesmärsche.
- d. Zusammenarbeit mit Schulen und kirchlichen Institutionen, die bei der Erfüllung des Vereinszwecks besonders hilfreich sind
- e. Zusammenarbeit und Koordination von Aktionen mit benachbarten Bürgerinitiativen, die ähnliche Ziele verfolgen
- f. Zusammenarbeit mit kommunalen, staatlichen, und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen in Erfüllung des Vereinszwecks
- g. Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Gedenkstätten und wissenschaftlichen Institutionen in Erfüllung des Vereinszwecks
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Beiträge
Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge erheben. Über eine Beitragserhebung und die Höhe eines Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann auch für besondere Personengruppen wie Schüler*innen, Student*innen, Arbeitslose oder Rentner*innen eine Ermäßigung oder Aussetzung einer Beitragspflicht bestimmen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann nur werden, wer sich zu den Vereinszielen bekennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliederversammlung kann außerdem mit Zwei-Drittel-Mehrheit eine Person zum Ehrenmitglied ernennen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 3 Monaten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung an ein Vorstandsmitglied maßgeblich.
- Ausschluss eines Mitglieds
- a. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in gröblicher Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein weiterer Ausschlussgrund ist der fortgesetzte Verzug bei der Überweisung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Unter Setzung einer angemessenen Frist ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
- b. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Einspruch einberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Der diesbezügliche Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Macht das betroffene Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstands nach Ablauf dieser Frist wirksam.
- Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv die Vereinsziele zu fördern und sich über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Aktionskreise
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den Stellvertreter*innen, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in sowie bis zu sieben Beisitzer*innen. Über die Zahl der Stellvertreter*innen und der Beisitzer*innen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die Stellvertreter und der/die Schatzmeister*in. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt dieser ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
- Planung der dem Vereinszweck dienenden Aufgaben. Der Vorstand informiert darüber die Mitgliederversammlung
- Bildung von Aktionskreisen für die Durchführung einzelner oder mehrerer Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung ihrer Tagesordnungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.
- Die Frist für die Einberufung einer Vorstandssitzung beträgt zwei Wochen; in dringenden Fällen kann sie auf sieben Tage verkürzt werden.
- Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende oder einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden. Darüber entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder einer/eine der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Ein Vorstandsbeschluss muss auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt.
- Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes die Einberufung vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen innerhalb von drei Wochen nicht entsprochen, ist das Vorstandsmitglied befugt, die Vorstandssitzung selbst einzuberufen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass an der jeweiligen Sitzung weitere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzulegen, vom/von der Sitzungsleiter*in zu unterschreiben und vom Vorstand zu archivieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks, der Gründe und der Tagesordnung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins verlangt wird.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht dem Vorstand obliegen oder ihm übertragen sind.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- a. Wahl und Entlastung des Vorstands
- b. Kenntnisnahme des Jahresberichts und Genehmigung des Haushaltsplanes und der Arbeitsplanung des Vorstandes und der Aktionskreise für das kommende Geschäftsjahr
- c. Entscheidung über einen Mitgliedsbeitrag, seine Höhe und seine Fälligkeit
- Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte im Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- a. Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine Versammlungsleiter*in.
- b. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- c. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- d. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleiter*in kann im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
- e. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- f. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von vier Fünftel erforderlich.
- g. Anträge zu Satzungsänderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
- h. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
- i. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zu archivieren ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen und Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
- Anträge zur Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das „NS-Dokumentationszentrum München“, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.04.2024 auf der Grundlage der Satzung vom 30. März 2007 beschlossen.
Spendenkonto
Gedenken im Würmtal e.V.
DE36 7025 0150 0010 8327 49
Kreissparkasse München-Starnberg-Ebersberg
BYLADEM1KMS
Spenden sind steuerlich absetzbar. Bei Beträgen bis 300 EUR genügt der Überweisungsbeleg als Nachweis (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStDV).
Vorstandsteam
E-Mail: mail@gedenken-im-wuermtal.de
Hans-Joachim Stumpf Vorsitzender
Angelika Lawo stv. Vorsitzende
Thomas Schaffert stv. Vorsitzender
Hans Schmid Schatzmeister
Dr. Herbert Stepp Schriftführer
Sabine Baumgartner Beisitzerin
Dr. Jan Mühlstein Beisitzer
Jutta Schmid Beisitzerin
Dr. Martin Schmid Beisitzer
Joachim Bender Beisitzer
Dr. Friedrich Schreiber † Ehrenvorsitzender
Zwi Katz
Ehrenvorsitzender